Das Ende: So begleiten Sie die Auflösung eines Einzelunternehmens mit EÜR in drei Schritten

Wird ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aufgegeben, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wie der Aufgabegewinn zutreffend zu ermitteln ist. Relevant sind dabei vor allem der erforderliche Übergang zur Bilanzierung, die Ermittlung der gemeinen Werte des Betriebsvermögens und die Behandlung nachlaufender Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Punkte.

Schritt 1: Übergang von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich einleiten

Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb, Teilbetrieb (auch: 100%iger Anteil an einer Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmeranteil auf, ist auf den Stichtag der Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz zu erstellen. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) ausdrücklich anordnet.

Wurde der Gewinn bislang durch EÜR ermittelt, ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Stichtag der Betriebsaufgabe erforderlich. Entscheidend ist hierbei, dass Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Zuflüsse und Abflüsse weder doppelt noch gar nicht erfasst werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass

  • Zahlungen, die bei Betriebsaufgabe noch nicht zugeflossen sind, als Forderungen anzusetzen sind,
  • offene Zahlungspflichten eine Verbindlichkeit darstellen und als solche zu passivieren sind und