Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verlangens, bestimmte Daten bzw. einen Datenträger mit bestimmten Dateien zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Apotheke. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes. Die Warenbewegungen (Einkaufs- und Verkaufseinzeldaten) sowie Tages- oder Monatsabschlüsse bzw. Inventuren werden mithilfe des Warenwirtschaftssystems xxx aufgezeichnet bzw. erstellt. Ein Modul zur Aufbereitung der Daten in eine Excel-Version hat die Klägerin nicht erworben.
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