FG Münster - Urteil vom 07.11.2014
14 K 2901/13 AO
Normen:
AO § 147 Abs 6; AO § 147 Abs 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 266
AO-StB 2015, 74

Datenträgerüberlassungsverlangen von Daten des Warenwirtschaftssystems einer Apotheke bei Außenprüfung

FG Münster, Urteil vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 14 K 2901/13 AO

DRsp Nr. 2015/483

Datenträgerüberlassungsverlangen von Daten des Warenwirtschaftssystems einer Apotheke bei Außenprüfung

Sind mittels eines Warenwirtschaftssystems programmgesteuert abgespeicherte Einzeldaten keine nach § 147 Abs 1 AO gesondert aufzubewahrende Unterlagen, so besteht hierauf auch kein Datenzugriffsrecht der Finanzbehörden. Ein Verlangen der Überlassung von Datenträgern ist ermessenfehlerhaft, sofern sämtliche Unterlagen in schriftlicher Form vorgelegt wurden und darüber hinaus auch Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem gewährt worden ist.

Normenkette:

AO § 147 Abs 6; AO § 147 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verlangens, bestimmte Daten bzw. einen Datenträger mit bestimmten Dateien zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Apotheke. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes. Die Warenbewegungen (Einkaufs- und Verkaufseinzeldaten) sowie Tages- oder Monatsabschlüsse bzw. Inventuren werden mithilfe des Warenwirtschaftssystems xxx aufgezeichnet bzw. erstellt. Ein Modul zur Aufbereitung der Daten in eine Excel-Version hat die Klägerin nicht erworben.