FG Düsseldorf, vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 15 K 3802/99 G
DRsp Nr. 2002/14336
Dauerschuldentgelte bei aktivierten Bauzeitzinsen
Bei einer Aktivierung von Bauzeitzinsen nach § 255 Abs. 3HGB i.V.m. R 33 Abs. 4EStR gehören die hierauf entfallenden jährlichen AfA-Beträge zu den Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG und sind zur Hälfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.