Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. März 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach §
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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