Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), eine GmbH, und der Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2) schlossen am 15. Januar 1988 einen Vertrag über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft. Aufgrund dieses Vertrages beteiligte sich der Kläger zu 2 als stiller Gesellschafter am Unternehmen der Klägerin zu 1; am Verlust oder Gewinn der Klägerin zu 1 war er zu 100 v.H. beteiligt. Er verpflichtete sich, Verluste der Klägerin zu 1 bis zu einem Betrag von 500000 DM auszugleichen, solange und soweit er nicht einen entsprechenden Betrag als Einlage geleistet hatte.
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