FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2024
3 K 718/24
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a oder Art. 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 50d Abs. 12;

Deutsche Besteuerung von Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers anlässlich der Frühpensionierung eines (ehemaligen) Grenzgängers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 3 K 718/24

DRsp Nr. 2025/273

Deutsche Besteuerung von Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers anlässlich der Frühpensionierung eines (ehemaligen) Grenzgängers

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a oder Art. 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 50d Abs. 12;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers anlässlich der Frühpensionierung aus wirtschaftlichen Gründen eines (ehemaligen) Grenzgängers.

Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2017 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie hatten ihren Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung -- AO --) und ihre ständige Wohnstätte (Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971, BStBl I 1972, 519 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BStBl I 2012, 513; im Folgenden DBA-Schweiz) in der Stadt A/Deutschland.

Der Kläger war seit XX.XX.XXXX bei der B-AG in der Stadt C/Schweiz beschäftigt. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden nach der sog. Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA-Schweiz) im Inland besteuert.