1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers anlässlich der Frühpensionierung aus wirtschaftlichen Gründen eines (ehemaligen) Grenzgängers.
Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2017 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie hatten ihren Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung -- AO --) und ihre ständige Wohnstätte (Art.
Der Kläger war seit XX.XX.XXXX bei der B-AG in der Stadt C/Schweiz beschäftigt. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden nach der sog. Grenzgängerregelung (Art.
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