Steuern zahlt keiner gerne. Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, wird zur Minimierung der Steuerlast gerne auf die Versteuerung im Rahmen der 1-%-Methode verzichtet und der Pkw stattdessen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode versteuert. Bekanntermaßen stellen Fahrtenbücher aber regelmäßig einen Schwerpunkt im Rahmen von Außenprüfungen dar. Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss und wo sich Vereinfachungsmöglichkeiten auftun, lesen Sie hier.
Welche Angaben in einem Fahrtenbuch notwendig sind, lässt sich R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR entnehmen. Dort ist geregelt, dass die dienstlichen und die privaten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug getrennt voneinander notiert sein müssen. Fährt der Arbeitnehmer mit dem Pkw auch zur ersten Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG, müssen auch diese Fahrten getrennt aufgezeichnet werden. Die Fahrten sind dabei fortlaufend und lückenlos untereinander zu dokumentieren. Für dienstliche Fahrten muss der Arbeitnehmer zudem folgende Angaben machen:
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