BFH - Beschluss vom 11.12.2024
XI R 15/21
Normen:
UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2; UStG § 25a Abs. 6; EGRL 112/2006 Art. 314; FGO § 126a; AO § 163; AO § 227;
Fundstellen:
BB 2025, 469
DStR 2025, 467
BFH/NV 2025, 383
DStRE 2025, 378
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1414/18

Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel; Gutgläubigkeit als Voraussetzung für möglichen Vertrauensschutz

BFH, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen XI R 15/21

DRsp Nr. 2025/1899

Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel; Gutgläubigkeit als Voraussetzung für möglichen Vertrauensschutz

NV: Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a des Umsatzsteuergesetzes unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.03.2021 - 5 K 1414/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2; UStG § 25a Abs. 6; EGRL 112/2006 Art. 314; FGO § 126a; AO § 163; AO § 227;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (Kfz). Für den Besteuerungszeitraum 2014 (Streitjahr) meldete er keine regelbesteuerten Kfz-Lieferungen, sondern nur Umsätze unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an.

In 2016 führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) bei dem Kläger eine Außenprüfung durch, die die Umsatzsteuer für das Streitjahr und den Besteuerungszeitraum 2015 umfasste.