LAG Köln - Urteil vom 19.12.2024
8 SLa 109/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 950/23

Diskriminierung; Sekretärin; Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung

LAG Köln, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 109/24

DRsp Nr. 2025/3809

Diskriminierung; Sekretärin; Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung

1. Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze, die nur dann eine Rolle spielt, wenn die Höhe der angemessenen Entschädigung drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte. 2. Im Falle einer geringeren Schwere der Diskriminierung und einem fehlenden Schaden kann ein Gehalt im Einzelfall angemessen sein.

Tenor

1. Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Entschädigung nach dem AGG.

Der Kläger ist 1994 geboren, wohnhaft in L, ledig und ohne Kinder. Er ist ausgebildeter Industriekaufmann und absolviert ein Fernstudium.

Der Kläger bewarb sich am 07.12.2022 über e auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle.