BAG - Urteil vom 31.07.2025
6 AZR 18/25
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; EZulV § 22 Abs. 3 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2291
EzA-SD 2025, 4
ZIP 2025, 2466
DB 2025, 2582
NZA 2025, 1456
MDR 2025, 1415
ArbRB 2025, 333
NJW 2025, 3595
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8930/23
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 379/24

Diskriminierungsverbot der befristet beschäftigten Arbeitnehmer als Konkretisierung des primärrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes; Zahlung einer Erschwerniszulage

BAG, Urteil vom 31.07.2025 - Aktenzeichen 6 AZR 18/25

DRsp Nr. 2025/11282

Diskriminierungsverbot der befristet beschäftigten Arbeitnehmer als Konkretisierung des primärrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes; Zahlung einer Erschwerniszulage

Der Schutz des Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG erstreckt sich nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Orientierungssätze: 1. Nach Sinn und Zweck erstreckt sich der Schutz des § 4 Abs. 2 TzBfG für befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht auf Arbeitsverhältnisse, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet sind. Der Sache nach stellen sich solche Arbeitsverhältnisse als konsolidierte Normalarbeitsverhältnisse dar (Rn. 20, 27). 2. Das Diskriminierungsverbot befristet Beschäftigter in § 4 Abs. 2 TzBfG stellt eine Konkretisierung des primärrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 20 GRC dar (Rn. 25, 29).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2024 - 12 Sa 379/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1; EZulV § 22 Abs. 3 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erschwerniszulage.

1. 2.