OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.07.2024
3 UF 244/20
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 125; BGB § 311b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 229
FamRZ 2025, 438
FuR 2025, 268
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 1496/16

Disponibilität des Trennungsunterhalts nach seiner Art und Höhe innerhalb gewisser Grenzen; Zulässigkeit von Unterhaltsvereinbarungen in diesem Rahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.07.2024 - Aktenzeichen 3 UF 244/20

DRsp Nr. 2025/665

Disponibilität des Trennungsunterhalts nach seiner Art und Höhe innerhalb gewisser Grenzen; Zulässigkeit von Unterhaltsvereinbarungen in diesem Rahmen

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vom 29.04.2020 - unter Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten und des Antrags der Antragstellerin im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst: