Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 1. Februar 2024 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Dem früheren Soldaten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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Das Verfahren betrifft den Vorwurf der Dienstentziehung durch Täuschung und der eigenmächtigen Abwesenheit.
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