1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom … zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 502.380,40 DM niedriger festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 70 %, dem Beklagten zu 30 % auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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