1. Die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Juli 2010, 2009 vom 25. Februar 2011 und 2010 vom 3. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 geändert und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.241 EUR für 2008, 6.668 EUR für 2009 und wiederum 6.668 EUR zu berücksichtigen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|