Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 -
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen (wegen Einkommensteuer 2008 bis 2013) wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet (s. unten 1.) und im Übrigen unbegründet (s. unten 2.).
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