BFH - Beschluss vom 10.12.2020
IX B 114/19
Normen:
FGO § 51; FGO § 66; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5098/17

Doppelte Rechtshängigkeit

BFH, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen IX B 114/19

DRsp Nr. 2025/14320

Doppelte Rechtshängigkeit

NV: Hat das Finanzgericht in einer anderweitig rechtshängigen Sache eine (unzulässige) Sachentscheidung getroffen, liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung von § 66 der Finanzgerichtsordnung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2019 - 5 K 5098/17 wird das Urteil aufgehoben, soweit das Gericht darin auch über den Verpflichtungsantrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 entschieden und die Klage insoweit abgewiesen hat.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen (wegen Einkommensteuer 2008 bis 2013) wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Normenkette:

FGO § 51; FGO § 66; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 20;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet (s. unten 1.) und im Übrigen unbegründet (s. unten 2.).