I.
Streitig ist, ob die Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.
Die Kläger sind Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
Der Kläger ist als Maurer, die Ehefrau, die Klägerin, als Werkarbeiterin nichtselbständig tätig.
Die Kläger erwarben am 5. Juni 1991 ein unbebautes Grundstück zum Kaufpreis von 248.000 DM, den ihnen die beiden Söhne ... und ... als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt hatten.
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