Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb wurden durch das Finanzamt X gesondert festgestellt.
Die Kläger gaben trotz Aufforderung durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung ab. Das FA erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid vom 30. Oktober 2008, in dem es die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte. Außerdem setzte es in dem Bescheid einen Verspätungszuschlag in Höhe von 810 EUR fest.
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