FG Niedersachsen - Urteil vom 13.05.2025
5 K 100/23
Normen:
InsO § 131; InsO § 144 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 47; AO § 73;

Dreiecksverhältnis; Haftungsanspruch; Insolvenzanfechtung; Organgesellschaft; Organträger; Steueranspruch; Tilgungsbestimmung; Zum Wiederaufleben der Steuerschuld nach Insolvenzanfechtung gemäß § 144 InsO

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2025 - Aktenzeichen 5 K 100/23

DRsp Nr. 2025/7172

Dreiecksverhältnis; Haftungsanspruch; Insolvenzanfechtung; Organgesellschaft; Organträger; Steueranspruch; Tilgungsbestimmung; Zum Wiederaufleben der Steuerschuld nach Insolvenzanfechtung gemäß § 144 InsO

Zahlt die Organgesellschaft am Fälligkeitstag die vom Organträger vorangemeldete Umsatzsteuer unter Angabe der Steuernummer des Organträgers durch Banküberweisung, kann darin eine Tilgungsbestimmung liegen, nach der die Zahlung auf die Steuerschuld des Organträgers erfolgt. In diesem Fall liegt keine nach § 144 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 InsO durch den späteren Insolvenzverwalter der Organgesellschaft anfechtbare Leistung der Organgesellschaft an einen Insolvenzgläubiger vor. Die Umsatzsteuerschuld lebt gegenüber dem Organträger in diesem Fall auch dann nicht wieder auf, wenn das Finanzbehörde sich mit dem Insolvenzverwalter zur Vermeidung eines Anfechtungsrechtsstreits auf eine freiweillige Teilerstattung einigt.

Normenkette:

InsO § 131; InsO § 144 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 47; AO § 73;

Tatbestand