Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2015 -
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 60.000,00 €.
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Verfügungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung entfallen ist. Der Senat verweist auf den Hinweis des Landgerichts vom 27. Januar 2015 sowie auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 24. Februar 2015.
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