I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und eine KG waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck es war, ein Grundstück zu erwerben, mit Eigentumswohnungen zu bebauen und diese zu veräußern. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegenüber der GbR einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1985, mit dem er die Veräußerung einer Wohnung wegen offenen Ausweises der Umsatzsteuer in der dem Erwerber erteilten Rechnung der Umsatzsteuer unterwarf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nahm das FA den Kläger für die von der GbR geschuldete Umsatzsteuer 1985 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten nach § 191 der () i.V.m. §§ , , des Bürgerlichen Gesetzbuchs () in Anspruch.
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