OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2025
16 UF 26/25
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 651/23

Durchführung des Versorgungsausgleichs als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2025 - Aktenzeichen 16 UF 26/25

DRsp Nr. 2025/5128

Durchführung des Versorgungsausgleichs als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Wird im Wege der externen Teilung ein betriebliches Anrecht mit einem ab Ehezeitende zu verzinsenden Kapitalbetrag zugunsten der Deutschen Rentenversicherung als Zielversorgung begründet, hat dies bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der DRV R-P wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 02.02.2024, Az. 4 F 651/23, unter Ziffer 2 Abs. 2 (B.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der J. GmbH & Co. KG (Vers. Nr. ...; Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge der J. GmbH & Co. KG, Versorgungsordnung 2001 (VO 2001); Rente) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.530,00 Euro durch Aufstockung des bestehenden Versicherungskontos ... bei der DRV R-P, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die J. GmbH & Co. KG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,8 % Zinsen seit dem 01.06.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV R-P zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.050 € festgesetzt.

Normenkette: