FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2025
9 V 9049/25
Normen:
FGO § 114 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Durchführung von Vollziehungsmaßnahmen in Form der Abtretung der streitigen Steuerforderung während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch die Finanzbehörde

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 9 V 9049/25

DRsp Nr. 2025/13190

Durchführung von Vollziehungsmaßnahmen in Form der Abtretung der streitigen Steuerforderung während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch die Finanzbehörde

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner erließ am 19. Dezember 2024 gegenüber dem Antragsteller einen Haftungsbescheid, mit dem er den Antragsteller gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34, 69, 71 AO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der C... GmbH in Höhe von insgesamt 316.854,66 Euro in Anspruch nahm.

Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte für die Dauer des Einspruchsverfahren beim Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 30. Januar 2025 ab.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 beantragte der Antragsteller bei Gericht für die Dauer des Einspruchsverfahrens gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Vollziehung. Das Verfahren, über das noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen 9 V 9030/25 geführt. Der Antragsteller beantragte für die Begründung seines Antrags zunächst Akteneinsicht, die noch zu gewähren ist.