I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) --als Mitglied einer Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau X-- auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1993 bis 1997 unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 18. Januar 2007
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