OLG Celle - Beschluss vom 15.11.2024
1 AR 29/24
Normen:
RVG § 51;

Durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren als Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gemäß § 51 RVG

OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 1 AR 29/24

DRsp Nr. 2024/14576

Durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren als Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gemäß § 51 RVG

Der Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gemäß § 51 RVG ist ausnahmsweise ein durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren, wenn ein Staatsschutzverfahren bereits im ersten Hauptverhandlungstermin eingestellt worden ist.

Tenor

Dem Antragsteller wird über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus für die Verteidigung des Angeklagten eine Pauschvergütung in Höhe 636 Euro zzgl. Umsatzsteuer bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Dem Antragsteller war auf seinen - unbezifferten - Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil die gesetzlichen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs der vorliegenden Strafsache unzumutbar sind.

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