SchlHOLG - Urteil vom 25.01.2024
2 U 38/22
Normen:
BGB § 214; ErbbauRV § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 491
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 49/21

Durchsetzbarkeit von Instandhaltungsansprüchen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Erbbaurechtsvertrag bzgl. eines genutzten Gebäudes; Berechtigung eines Schuldners zur Leistungsverweigerung nach Eintritt der Verjährung

SchlHOLG, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 2 U 38/22

DRsp Nr. 2024/5678

Durchsetzbarkeit von Instandhaltungsansprüchen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Erbbaurechtsvertrag bzgl. eines genutzten Gebäudes; Berechtigung eines Schuldners zur Leistungsverweigerung nach Eintritt der Verjährung

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.06.2022, Az. 13 O 49/21, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 214; ErbbauRV § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Durchsetzbarkeit von Instandhaltungsansprüchen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Erbbaurechtsvertrag bezüglich eines aufgrund eines Erbbaurechts vormals von der Beklagten genutzten Gebäudes.

a) b) c) d) e) f) g) h)