BAG - Urteil vom 21.05.2025
4 AZR 267/24
Normen:
BGB § 139; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 1907
EzA-SD 2025, 11
NZA 2025, 1257
DB 2025, 2444
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2158/23
LAG Baden-Württemberg, vom 28.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1/24

Dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge für die öffentlichen Banken aufgrund vertraglicher Bezugnahmeklausel; Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf mehrere Tarifwerke; Eindeutige Bestimmbarkeit der in Bezug genommenen Tarifnormen für Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel; Teilunwirksamkeit der Bezugnahme und Wegfall der vereinbarten Dynamik

BAG, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen 4 AZR 267/24

DRsp Nr. 2025/9582

Dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge für die öffentlichen Banken aufgrund vertraglicher Bezugnahmeklausel; Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf mehrere Tarifwerke; Eindeutige Bestimmbarkeit der in Bezug genommenen Tarifnormen für Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel; Teilunwirksamkeit der Bezugnahme und Wegfall der vereinbarten Dynamik

Orientierungssätze: 1. Verweist ein Arbeitsvertrag neben den Tarifverträgen, an welche die Arbeitgeberin gebunden ist, auch auf andere, steht dies einer Auslegung als zeitdynamische Bezugnahme, deren Dynamik nach der früheren Rechtsprechung des Senats mit dem Ende der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin entfällt - sog. Gleichstellungsabrede - entgegen(Rn. 17 ff.). 2. Die Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel setzt nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen voraus, dass die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung. Eine Verweisung auf mehrere Tarifwerke ist eindeutig, solange die in Bezug genommenen Tarifverträge identisch sind(Rn. 30 ff.). 3. Haben die Parteien keine ausdrückliche oder konkludente Kollisionsregel für den Fall getroffen, dass die in Bezug genommenen Tarifwerke später unterschiedliche Regelungen enthalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahme, sondern zu deren Teilunwirksamkeit und zum Wegfall der vereinbarten Dynamik(Rn. 35).