OLG Stuttgart - Urteil vom 27.05.2025
6 U 149/24
Normen:
VV- RVG Nr. 2300; BGB § 930;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 05.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 378/23

Eigene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall bei einem an die Bank sicherungsübereignetem Fahrzeug; Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2025 - Aktenzeichen 6 U 149/24

DRsp Nr. 2025/6843

Eigene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall bei einem an die Bank sicherungsübereignetem Fahrzeug; Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten

Ein Kläger, der durch seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu sein, im Prozess dann zutreffend Ansprüche der Bank geltend macht, der das Fahrzeug als Sicherheit übereignet war, hat gegen den Unfallverursacher insoweit keinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5.11.2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.190,70 €

Normenkette:

VV- RVG Nr. 2300; BGB § 930;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Halterin des gegnerischen Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.