LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 04.02.2025
L 6 KR 39/24 B ER
Normen:
SGB V § 240;

Eilverfahren gegen die Vollstreckung einer Beitragsforderung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2025 - Aktenzeichen L 6 KR 39/24 B ER

DRsp Nr. 2025/6300

Eilverfahren gegen die Vollstreckung einer Beitragsforderung

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen die Vollstreckung einer Beitragsforderung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2022 bis 15. Januar 2023 in Höhe von 475,96 EUR und gegen eine vermeintliche Beschränkung seines Versicherungsschutzes (sogenanntes "Leistungsruhen").

Nach einem vorangegangene Eilantrag in gleicher Sache, der in zwei Rechtszügen erfolglos war (Sozialgericht Rostock, Beschluss vom 21. Juni 2023 - S 18 KR 41/23 ER; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2023 - L 6 KR 41/23 B ER) hat der Antragsteller am 10. Februar 2024 erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Rostock nachgesucht.

Das Sozialgericht ist von folgendem Antrag des Antragstellers ausgegangen:

Die "Notversorgung" ist sofort aufzuheben und dem Antragsteller ist wieder medizinischer Zugang zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Notversorgung sei in ihrem System nicht hinterlegt. Es sei ihr nicht klar, wogegen sich der Antragsteller genau wende.