Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin, eine nicht rechtsfähige Stiftung, einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat, die vor dem Vollzug des der Errichtung der Klägerin zugrunde liegenden Vermächtnisses und vor der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit entrichtet wurde.
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