FG Münster - Urteil vom 18.12.2024
9 K 2015/21 Kap
Normen:
AO § 227; EStG § 44a Abs. 7;

Einbehaltung von gezahlter Kapitalertragsteuer trotz steuerlicher Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Stiftung von Geld

FG Münster, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 9 K 2015/21 Kap

DRsp Nr. 2025/614

Einbehaltung von gezahlter Kapitalertragsteuer trotz steuerlicher Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Stiftung von Geld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; EStG § 44a Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, eine nicht rechtsfähige Stiftung, einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat, die vor dem Vollzug des der Errichtung der Klägerin zugrunde liegenden Vermächtnisses und vor der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit entrichtet wurde.

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