FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2024
3 K 1469/20
Normen:
GewStG § 7 S. 1, 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2026, 215

Einbeziehen eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 1469/20

DRsp Nr. 2025/9103

Einbeziehen eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 7 Satz 2 GewStG ist nur dann in den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft einzubeziehen, wenn er nach Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht entsteht. Ein Veräußerungsgewinn gemäß §?7 Satz?2 GewStG setzt das Bestehen eines laufenden Gewerbebetriebs voraus. Wird ein Anteil an einer Kommanditgesellschaft vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht veräußert, entsteht für Zwecke der Gewerbesteuer kein Veräußerungsgewinn.

Tenor

I. der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2015 vom 8. September 2016 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2020 dahin geändert, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der vom ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungserlös von 502.264,- Euro nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen ist.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 1, 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung eines Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft des Jahres 2015.