I. der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2015 vom 8. September 2016 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2020 dahin geändert, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der vom ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungserlös von 502.264,- Euro nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Streitig ist die Erfassung eines Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) als Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft des Jahres 2015.
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