BSG - Urteil vom 25.10.2023
B 6 KA 17/22 R
Normen:
ÄWeitBiG HE § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ÄWeitBiG HE § 23 Nr. 2; ÄWeitBiG HE § 24 S. 1, 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 475
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 465/20
LSG Hessen, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 16/22

Einbeziehung von niedergelassenen Privatärzten zur Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD); Heranziehung zu Kostenbeiträgen zur anteiligen Finanzierung des ÄBD

BSG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 17/22 R

DRsp Nr. 2024/3774

Einbeziehung von niedergelassenen Privatärzten zur Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD); Heranziehung zu Kostenbeiträgen zur anteiligen Finanzierung des ÄBD

Die Ausgestaltung der Kostenbeteiligungspflicht von niedergelassenen Privatärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst der KÄV darf nicht dem Vorstand der KÄV zur freien Gestaltung überlassen werden.

Die wesentlichen Kriterien zur Höhe der Beitragsbemessung für Privatärzte sind von der Landesärztekammer im Satzungsrecht festzulegen und dürfen nicht dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur freien Gestaltung überlassen werden. Niedergelassene Privatärzte mit eigener Praxis werden nicht durch die verpflichtende Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) zu Vertragsärzten. Vielmehr behalten sie ihre Rechtsstellung und Berechtigung als niedergelassene Privatärzte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ÄWeitBiG HE § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ÄWeitBiG HE § 23 Nr. 2; ÄWeitBiG HE § 24 S. 1, 2;

Gründe

I