FG Sachsen - Urteil vom 11.11.2014
6 K 1543/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; BeamtVG § 66 Abs. 2; BeamtVG § 66 Abs. 4; BeamtVG § 107b;

Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber ist steuerlich nicht abzugsfähig

FG Sachsen, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 6 K 1543/13

DRsp Nr. 2015/11674

Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber ist steuerlich nicht abzugsfähig

Eine Zahlung, die ein Arbeitnehmer an seinen früheren Arbeitgeber als Voraussetzung dafür leistet, dass der frühere Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworbene Pensionsanwartschaft auf dessen neuen Arbeitgeber überträgt, kann einkommensteuerlich weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als negative Einnahme oder Sonderausgabe berücksichtigt werden. Vielmehr handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; BeamtVG § 66 Abs. 2; BeamtVG § 66 Abs. 4; BeamtVG § 107b;

Tatbestand

Die Kläger begehren die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen zum Erhalt von Versorgungsansprüchen im Einkommensteuerbescheid 2009.