FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2024
4 K 584/24 VTa
Normen:
TabStG § 17 Abs. 2 S. 1, 4, 6, 7;

Einfuhr und Verkauf der Kräuterzigaretten aus Nutzhanf hinsichtlich Festsetzung der Steuerzeichenschuld

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 4 K 584/24 VTa

DRsp Nr. 2024/15542

Einfuhr und Verkauf der Kräuterzigaretten aus Nutzhanf hinsichtlich Festsetzung der Steuerzeichenschuld

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. Juni 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2024 verpflichtet, auf die Steueranmeldung der Klägerin vom 3. Mai 2023 die Steuerzeichenschuld festzusetzen und die bestellten Steuerzeichen für die Kräuterzigaretten der Marke C. der Sorten ... zu übersenden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 17 Abs. 2 S. 1, 4, 6, 7;

Tatbestand

1. 2.