FG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2022
4 K 754/18 Z
Normen:
UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1;

Einfuhr von Verbundfolien aus Kunststoff aus Drittländern; Festsetzung und Mitteilung von nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträgen

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 754/18 Z

DRsp Nr. 2024/11462

Einfuhr von Verbundfolien aus Kunststoff aus Drittländern; Festsetzung und Mitteilung von nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträgen

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 24. August 2017 - AT/S/N01 - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2018 wird hinsichtlich der Positionen 1 sowie 36 bis 90 aufgehoben.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 24. August 2017 - AT/S/N02 - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2018 wird hinsichtlich der Positionen 20, 28 und 35 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1;

Tatbestand