OLG Köln - Beschluss vom 20.08.2024
5 U 55/24
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 55/24

Eingang der Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 5 U 55/24

DRsp Nr. 2025/9863

Eingang der Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung

Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gem. § 520 II ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Für Rechtsmittelbegründungen ist nicht nur der Fristablauf selbst, sondern auch eine Vorfrist festzuhalten, die eine ausreichende Bearbeitungszeit für die Erstellung der Begründung berücksichtigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 55/24 - wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette: