FG Rheinland-Pfalz, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2185/20
Eingang eines sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs; Saldierung eines Vorsteuerüberhangs aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit
BFH, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen XI R 1/22
DRsp Nr. 2025/3455
Eingang eines sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs; Saldierung eines Vorsteuerüberhangs aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit
1. Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen stünde (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2017 - VII R 16/15, nicht veröffentlicht).2. § 55 Abs. 4InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an.3. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4InsO auf den sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch scheidet mangels Regelungslücke aus.
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