LAG Hamburg - Beschluss vom 29.10.2024
2 Sa 4/22
Normen:
TVöD/VKA § 12; TVöD/VKA § 37; Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD- K);
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 230/21

Eingruppierungsfeststellungsklage betreffend die Eingruppierung des Leiters einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 4/22

DRsp Nr. 2024/14509

Eingruppierungsfeststellungsklage betreffend die Eingruppierung des Leiters einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie

Es besteht kein Anspruch einer Partei auf vollständige Widergabe des gesamten Prozessvorbringens im Tatbestand.

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 31. Mai 2024 - 2 Sa 4/22 - wird auf Antrag des Klägers wie folgt berichtigt:

Auf Seite 14 des Urteils wird Satz 1 des drittletzten Absatzes von unten wie folgt berichtigt:

"Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.03.2021, die am 24.03.2021 bei dem Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist und der Beklagten am 01.04.2021 zugestellt worden ist (PZU BL. 42 d. A.), eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben."

Auf Seite 17 des Urteils wird der letzte Satz des letzten Absatzes wie folgt berichtigt:

"Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.05.2022 - 24 Ca 230/21 - (Bl. 288 - 289 d. A.) Bezug genommen."

Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 12; TVöD/VKA § 37; Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD- K);

Gründe