Der Tatbestand des Urteils vom 31. Mai 2024 -
Auf Seite 14 des Urteils wird Satz 1 des drittletzten Absatzes von unten wie folgt berichtigt:
"Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.03.2021, die am 24.03.2021 bei dem Arbeitsgericht Hamburg eingegangen ist und der Beklagten am 01.04.2021 zugestellt worden ist (PZU BL. 42 d. A.), eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben."
Auf Seite 17 des Urteils wird der letzte Satz des letzten Absatzes wie folgt berichtigt:
"Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.05.2022 -
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.
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