FG Hessen - Urteil vom 22.05.2025
3 K 778/21
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
IStR 2025, 862
DStRE 2026, 648
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 881/15
BFH, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I R 24/18

Einkommensbesteuerung des Einbringungsgewinns II; Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 8 der Fusionsrichtlinie (FRL)

FG Hessen, Urteil vom 22.05.2025 - Aktenzeichen 3 K 778/21

DRsp Nr. 2025/13202

Einkommensbesteuerung des Einbringungsgewinns II; Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 8 der Fusionsrichtlinie (FRL)

1. Nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO wird ein neuer Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn er einen angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Ein erneuter Einspruch gegen einen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren ist unzulässig. 2. Ein Verböserungshinweis im Hinblick auf § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist nur dann - ausnahmsweise - entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht vermeiden lässt. Dies ist stets der Fall, wenn die Voraussetzungen einer speziellen Korrekturvorschrift erfüllt sind. 3. Auch eine natürliche Person kann Gesellschafter i.S. des Art. 8 FRL sein, so dass die in der FRL enthaltenen Regelungen betreffend den Steueraufschub dann auch für diese Person gelten.

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2007 vom 18.07.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2015 wird dahingehend geändert, dass der Besteuerung kein Einbringungsgewinn II zugrunde gelegt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden neuen Einkommensteuer für 2007 wird dem Beklagten auferlegt.