1. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2007 vom 18.07.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2015 wird dahingehend geändert, dass der Besteuerung kein Einbringungsgewinn II zugrunde gelegt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden neuen Einkommensteuer für 2007 wird dem Beklagten auferlegt.
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