I. Der Abrechnungsbescheid vom 23. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2021 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger in Bezug auf die Einkommensteuer 2018 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.036,67 € zusteht.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob die Einkommensteuererstattung 2018 teilweise zur Insolvenzmasse gehört.
Über das Vermögen von Herrn H. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom ... 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
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