FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2025
5 K 51/24
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 S. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 3; EStG § 6 Abs. 5 S. 4; AO § 41 Abs. 2 S. 1; AO § 42; KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 8; DBA Luxemburg 1958/2009 Art. 13; DBA Luxemburg 1958/2009 Art. 20;

Einkommensteuer: Scheinvertrag/Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Einbringung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten zum Buchwert

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2025 - Aktenzeichen 5 K 51/24

DRsp Nr. 2025/13814

Einkommensteuer: Scheinvertrag/Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Einbringung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten zum Buchwert

1. Wird eine Beteiligung in eine (gewerblich geprägte) Personengesellschaft eingebracht, obwohl die Beteiligung für die Gesellschaft keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, sondern (allein) der Steuerersparnis der Gesellschafter dienen soll, wird sie nicht (notwendiges) Betriebsvermögen der Gesellschaft. 2. Bei dem Erlass einer Darlehensforderung durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft kann es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handeln, wenn der Darlehensgeber der Gesellschaft in Wahrheit nicht dauerhaft Eigenkapital zur freien Verfügung überlassen, sondern aus steuerlichen Gründen den Schein einer verdeckten Einlage produzieren will. Hierfür spricht u.a., dass der Darlehensgeber den zum Schein eingelegten Betrag selbst nur darlehensweise erhalten hat, seinerseits zu einer kurzfristigen Rückzahlung verpflichtet ist und sich die scheinbar geleistete Einlage daher kurzfristig wieder auszahlen lässt.