1. Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 8. August 2017 in Gestalt der XXX Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2018 wird dahingehend geändert, dass keine sonstigen Einkünfte iHv. € 36.000,-- der Einkommensteuer unterworfen werden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob Einkünfte des Klägers aus einem sogenannten Technologiegründerstipendium auf der Grundlage der ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft vom 26. Mai 2015 (SächsABl. S. 806) einkommensteuerbar und - bejahendenfalls - einkommensteuerpflichtig sind.
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