FG Köln - Urteil vom 29.02.2024
7 K 95/23
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 24 Nr.1 Buchst. a;
Fundstellen:
ZEV 2024, 738
ZEV 2024, 784
DStRE 2025, 259

Einkommensteuerbarkeit von im Zusammenhang mit der Ablösung von Nießbrauchsrechten an zwei Geschäftsanteilen zugeflossenen Zahlungen; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist

FG Köln, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 7 K 95/23

DRsp Nr. 2024/10121

Einkommensteuerbarkeit von im Zusammenhang mit der Ablösung von Nießbrauchsrechten an zwei Geschäftsanteilen zugeflossenen Zahlungen; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist

Tenor

Unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2019 vom 03. September 2021 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. November 2022 wird die Einkommensteuer 2019 mit der Maßgabe festgesetzt, dass der aufgrund des notariell beurkundeten Vertrages vom 00.00. 2019 (UR-Nr. ... der Notarin A mit Amtssitz in B) an die Klägerin gezahlte Ablösebetrag i. H. v. ... EUR als nicht steuerbar behandelt wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und den Bescheid neu bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 24 Nr.1 Buchst. a;

Tatbestand