Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx € berücksichtigt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitig ist, ob im Streitjahr 2012 Verluste aus einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.
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