Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Ansatz eines Veräußerungsgewinns im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2008.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie waren beide bis zum Streitjahr an der A Vertriebs-GmbH beteiligt. Diese wurde 1983 gegründet und war als Vertriebsgesellschaft des ausländischen Unternehmens "A" tätig. Der Vertriebsvertrag endete am 31.12.2008.
Der Kläger erwarb zunächst Anfang der 1990er einen Anteil an der A Vertriebs-GmbH in Höhe von 19,5 % und zum 23.7.1996 weitere 4,5 %. Ebenfalls mit Datum vom 23.7.1996 erwarb die Klägerin einen Anteil in Höhe von 4 %.
Mit Vertrag vom 6.12.2004 übertrug die Klägerin einen Teilanteil von 2 % mit Wirkung zum 31.10.2004 unentgeltlich an den Kläger, sodass dieser nunmehr zu 26 % an der GmbH beteiligt war.
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