Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Die Antragsteller sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2011 berücksichtigte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in den nachfolgend genannten Einkommensteuerbescheiden von den Antragstellern geltend gemachte Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im Sinne des § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes EStG) in der in den Streitjahren gültigen Fassung in folgender Höhe (Beträge in €):
2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Datum des Bescheides | 29.9.2009 | 25.11.2010 | 30.8.2011 | 24.4.2014 | 2.12.2013 |
Geleistete Spende in Vermögensstock | 252.000 | 341.300 | 192.750 | 223.000 | 310.000 |
Weitere Spenden/Beiträge | 700 | 568 | 767 | 27.907 | 40.622 |
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten die Antragsteller eine Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 158.633 € sowie die Berücksichtigung weiterer Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG in Höhe von 74.145 €. Die Veranlagung erfolgte mit Erstbescheid vom 3.3.2015.
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