Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
Die Antragsteller sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2011 berücksichtigte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in den nachfolgend genannten Einkommensteuerbescheiden von den Antragstellern geltend gemachte Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im Sinne des § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes EStG) in der in den Streitjahren gültigen Fassung in folgender Höhe (Beträge in €):
| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
| Datum des Bescheides | 29.9.2009 | 25.11.2010 | 30.8.2011 | 24.4.2014 | 2.12.2013 |
| Geleistete Spende in Vermögensstock | 252.000 | 341.300 | 192.750 | 223.000 | 310.000 |
| Weitere Spenden/Beiträge | 700 | 568 | 767 | 27.907 | 40.622 |
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten die Antragsteller eine Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 158.633 € sowie die Berücksichtigung weiterer Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG in Höhe von 74.145 €. Die Veranlagung erfolgte mit Erstbescheid vom 3.3.2015.
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