FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2025
10 K 245/22 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einkommensteuerliche Feststellungen von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eines Grundstücks

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 10 K 245/22 E

DRsp Nr. 2025/4909

Einkommensteuerliche Feststellungen von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eines Grundstücks

§ 23 Abs. 3 EStG betrifft als Einkünfteermittlungsregel nur die Frage, wie der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft errechnet wird. Hierfür ist der tatsächliche Veräußerungspreis maßgebend, unabhängig davon, wann und auf welche Weise er zu entrichten ist. Für welches Kalenderjahr der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erfasst wird, ist nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses zu beurteilen. Bei zeitlicher Streckung der Zahlung wird der Veräußerungspreis in mehreren Veranlagungszeiträumen erfasst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte.