Streitig ist, ob eine vom Finanzinvestor X. an den Kläger geleistete Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG oder als nach § 17 EStG nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an der Y. GmbH zu qualifizieren ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Y. GmbH (nachfolgend: „Y. GmbH” oder „GmbH”) als Prokurist tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
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