FG Hamburg - Urteil vom 01.04.2025
3 K 60/23
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 2; EStDV § 11c Abs. 1 S. 1; ImmoWertV 2010 § 6 Abs. 6; ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3; SW-RL Anl. 3; SW-RL Anl. 4; ImmoWertV 2021 3 12 Abs. 5;

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung einer verkürzten Nutzungsdauer bei der Ermittlung der Höhe der Absetzung für Abnutzung für verschiedene Immobilien auf der Grundlage von Privatgutachten

FG Hamburg, Urteil vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 3 K 60/23

DRsp Nr. 2025/7105

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung einer verkürzten Nutzungsdauer bei der Ermittlung der Höhe der Absetzung für Abnutzung für verschiedene Immobilien auf der Grundlage von Privatgutachten

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (BFH, Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823 im Anschluss an BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108). Auch ein privates Sachverständigengutachten kann Grundlage für die Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer sein.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 2; EStDV § 11c Abs. 1 S. 1; ImmoWertV 2010 § 6 Abs. 6; ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3; SW-RL Anl. 3; SW-RL Anl. 4; ImmoWertV 2021 3 12 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Streitjahre 2011 bis 2014 über die Berücksichtigung einer verkürzten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Ermittlung der Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedene Immobilien.