FG Sachsen - Urteil vom 13.02.2025
4 K 545/22
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
ZInsO 2026, 310

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Sachsen, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 4 K 545/22

DRsp Nr. 2025/13211

Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind. Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 vom 7.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.4.2022.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH (Gesellschaft). Er ist zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Er ist zudem zu 90 % an der D GmbH beteiligt, die zu 40 % an der Gesellschaft beteiligt ist.

Der Kläger gewährte der Gesellschaft in den Jahren 2015 bis 2019 verzinsliche mittelfristige Darlehen, im Einzelnen:

lm Wirtschaftsjahr 1.6.2015 bis 31.5.201630.000,- € am 20.11.2015

25.000,- € am 11.4.2016
20.000,- € am 23.5.2016

lm Wirtschaftsjahr 1.6.2016 bis 31.5.2017

20.000, - € am 21.10.2016
10.000, - € am 24.1.2017
30.000, -€ am 7.2.2017
20.000, - € am 20.4.2017

lm Wirtschaftsjahr 1.6.2017 bis 31.5.2018

45.000, - am 7.8.2017

lm Wirtschaftsjahr 1.6.2018 bis 31.5.2019

10.000,- € am 8.1.2019