1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob dem Kläger Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind. Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 vom 7.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.4.2022.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH (Gesellschaft). Er ist zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Er ist zudem zu 90 % an der D GmbH beteiligt, die zu 40 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
Der Kläger gewährte der Gesellschaft in den Jahren 2015 bis 2019 verzinsliche mittelfristige Darlehen, im Einzelnen:
lm Wirtschaftsjahr 1.6.2015 bis 31.5.201630.000,- € am 20.11.2015
| 25.000,- € | am 11.4.2016 |
| 20.000,- € | am 23.5.2016 |
lm Wirtschaftsjahr 1.6.2016 bis 31.5.2017
| 20.000, - € | am 21.10.2016 |
| 10.000, - € | am 24.1.2017 |
| 30.000, -€ | am 7.2.2017 |
| 20.000, - € | am 20.4.2017 |
lm Wirtschaftsjahr 1.6.2017 bis 31.5.2018
| 45.000, | - am 7.8.2017 |
lm Wirtschaftsjahr 1.6.2018 bis 31.5.2019
| 10.000,- € | am 8.1.2019 |
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