Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht erzielt, ferner, ob das Finanzamt (FA) aufgrund des Ansatzes von Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre nach Treu und Glauben keine Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Streitjahre erlassen durfte.
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